Neues Bundeswaldgesetz

Wird Radfahren im Wald eingeschränkt?

14.03.2024 | Text: Jan Holbeck und Verena Hoppe | Titelfoto: Robert Krügel

"Das Ende des Mountainbikens, wie wir es kennen?" Für Aufruhr sorgte der im Dezember geleakte Referentenentwurf für die Neugestaltung des Forstrechts auf Bundesebene. Vor allem in der Mountainbike-Community wurde das Thema heiß diskutiert. Wir Gravelbiker:innen sind auch gerne im Wald unterwegs und das auch mal mehr oder weniger abseits von Schotterstraßen. Deswegen haben wir uns umgehört, welche Konsequenzen drohen, wenn das Bundewaldgesetz so umgesetzt wird wie im Entwurf. Zusätzlich haben wir Waldexperten Peter Wohlleben um eine Einordnung gebeten, welche Schäden Radfahrende im Wald anrichten können.

Eigentlich, so das Landwirtschaftsministerium von Cem Özdemir, war der Entwurf noch nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Im November wurde der geleakte Entwurf des Getzestextes allerdings auf Forstpraxis.de veröffentlicht und führte zu explodierenden Zahlen in den Kommentarspalten. Besonders die Mountainbiker:innen wurden durch das Dokument ziemlich verunsichert.

Warum soll ein neues Waldrecht kommen? Ein Rückblick:

Dass die bestehenden Rechtsgrundlagen des “Waldrecht auf Bundesebene zum Schutz von Wäldern und zur Regelung der Interessen“ neu verfasst werden müssen, steht schon länger auf der Agenda. Hintergrund ist die veraltete Fassung, die den heutigen Erfordernissen nicht mehr Rechnung trägt. Denn das aktuell gültige Waldrecht stammt aus dem Jahr 1975. Seitdem hat sich die gesamtgesellschaftliche Nutzung des Waldes stark verändert. In Bezug auf den Freizeitsektor waren in den 1970er Jahren weder Mountainbiken noch Geocaching ein Thema. Das erste MTB wurde erst um 1977 gebaut, zumindest wenn man geschichtlich auf den ersten Rahmenbau durch Joe Breeze in den USA blickt. So richtig schwappte der Trend zum Offroad-Biken erst in den 90er Jahren nach Deutschland.
Zusätzlich gehören der Klimawandel, veränderte gesellschaftliche Bedürfnisse und Forstkultur zu den Aspekten, die ein Anpassen des Waldrechts erfordern könnten.

Nicht folgenlos: Schwere Maschinen für Forstarbeiten.

Strenge Regelungen im Naturschutzgebiet.

Fotos: Jan Holbeck

Was regelt das Bundeswaldgesetz?

Das Bundeswaldgesetz wird auf Bundesebene erlassen und gibt den Bundesländern eine gewisse Leitlinie vor. Die Länder können aber immer auch eigene Waldgesetze erlassen, denn diese Gesetzgebung ist Ländersache. Zumeist finden die Leitlinien auf Bundesebene aber in den Landesgesetzen Berücksichtigung.

Das Gesetz regelt unter allem alles rund um den Wald und dessen Schutz. Neben dem forstwirtschaftlichen Umgang behandelt es entsprechend auch Umweltschutzaspekte.
Eine Sparte dabei ist das Betreten und die Erholung im Wald, worunter auch das Radfahren erfasst wird. Da sich viel Wald in Deutschland in Privatbesitz befindet, soll das Bundeswaldgesetz auch Interessenskonflikte zwischen Eigentümer:innen und Nutzer:innen klären.

Bislang gilt, dass der Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Für Radfahrende kommt zusätzlich die Einschränkung dazu, dass nur auf Straßen und Wegen Rad gefahren werden darf. Weiter wurde dies auf Bundesebene bisher nicht näher präzisiert. Auch ein gewisser Haftungsausschluss ist im derzeitigen Bundeswaldgesetz (BWaldG) verankert. Dieser ergibt sich aus dem Wortlaut “auf eigene Gefahr“ (vgl. §14 BWaldG).

Das wäre noch einfach. Denn zu meinen, in jeden Bundesland nun mit dem Rad alles fahren zu dürfen, ist auch mit dieser fast 50 Jahre alten Rechtsprechung ein Irrglaube. Diese weit gefasste Auslegung im BWaldG, haben manche Bundesländer eingegrenzt. Strengstes Beispiel ist das Waldgesetz aus Baden-Württemberg, in dem Radfahrende nur Wege, die breiter sind als zwei Meter befahren dürfen (vgl. §37 (3) Landeswaldgesetz BW).

Verschärfend wirken aber auch regionale Einschränkungen, die sich durch speziell ausgewiesene Naturparks oder Schutzgebiete ergeben. Beispielhaft ist hier der Naturpark Siebengebirge bei Bonn zu nennen, wo die für Fahrräder zugelassenen Wege speziell gekennzeichnet sind. Hier sind sogar die Wege für Wanderer ausgewiesen. Fehlt die Kennzeichnung, ist das Begehen oder auch Befahren verboten, auch wenn man sich eindeutig auf einem etablierten Weg befindet.

Das Wegerecht im Siebengebirge bei Bonn ist speziell und besonders streng. Es stellt eine Art Spezialnorm dar, die über die Regelungen der Landes- und Bundesgesetze hinausgeht.

Fotos: Jan Holbeck

Anpassungen im neuen BWaldG

Die Neuerungen im Referentenentwurf zum Bundeswaldgesetz

Im Referentenentwurf heißt es im § 29 zum Betretungsrecht nun folgend:
(3)…"das Fahren mit betriebserlaubnisfreien Fahrrädern und sonstigen betriebserlaubnisfreien Fahrzeugen im Wald ist nur auf Straßen und dafür geeigneten Wegen zulässig. Keine geeigneten Wege sind Feinerschließungslinien, wie Rückegassen, Zugänge zu forstlichen und jagdlichen Infrastrukturen, Wildwechsel und Pirschpfade."

Damit würde das Radfahren im Wald vom Bundesgesetzgeber eingegrenzt. Zum einen ist im Wortlaut nun die Präzisierung “geeignete Straßen und Wege“ enthalten. Zum anderen werden Wege ausgewiesen, die darunter nicht zu verstehen sind.

Dies ist nach Auffassung der Deutschen Initiative Mountainbike (DIMB), aber auch des Deutschen Alpenvereins (DAV) ein Problem. Die DIMB fürchtet, dass nicht der Radfahrende selbst bewerten darf, ob der Weg befahrbar ist, sondern diese Bewertungen durch Dritte vorgenommen wird. So könnte es ohne Begründungen zu Wegesperrungen kommen. Die DIMB leitet dies aus der Erfahrung mit dem neuen bayerischen Waldgesetz, welches ebenfalls diese Klausel enthält, ab. Tendenziell wäre der Entwurf auf Bundesebene so dem österreichischem Waldgesetz sehr ähnlich, argumentiert die DIMB. Dieses verbietet das Radfahren im Wald grundsätzlich und erlaubt es nur auf eigens ausgewiesenen Wegen.

"Komooted": Manchmal schlägt die Routenplanung fehl und der Weg ist nicht mehr wirklich vorhanden. Foto: Verena Hoppe

Der "Komoot-Paragraph"

Ein zweiter relevanter Passus ist der § 33 im Referentenentwurf zum neuen Bundeswaldrecht, der in der Medienlandschaft schon als "Komoot-Paragraph" Bekanntheit erlangt hat. Der Paragraph bezieht sich auf  die virtuelle Veröffentlichung von Routen. Speziell geht es um GPS-Routen, die aufgezeichnet werden und sich nicht auf im Kartennetz vorhandenen Wegen befinden, bezogen. Wer eine solche Route öffentlich auf Seiten wie Komoot hochladen möchte, müsste demnach erst die Zustimmung der Waldbesitzenden einholen.

Wie realitätsnah dieser Vorschlag ist, bleibt fraglich. Denn manchmal ist das GPS-Signal manchmal so ungenau, dass eine aufgezeichnete Tour scheinbar abseits der Wege erfolgt ist, obwohl man sich an die Wegeregelung gehalten hat. 

Ob diese Verschärfungen wie in §§ 29 und 33 enthalten auch im Gesetzesvorhaben Einzug erhalten, ist jedoch noch unklar. Der Referentenentwurf ist lediglich eine Zusammenstellung aus den verschiedenen Bereichen der Lobby und gilt als eine Vorstufe des Gesetzesvorhabens.

Einschätzungen von Expert:innen

Wie wird der Entwurf von Fachleuten bewertet?

Wir haben einige Akteure aus der Radsport-Szene und der Fahrradbranche angefragt. Die meisten wollen aber die ersten Gesetzesberatungen abwarten und sich aktuell noch nicht äußern.

Komoot

Bei der Outdoor-App werden die Entwicklungen um den Entwurf erst einmal beobachtet und auf die konkreten Verhandlungen gewartet. Das ist verständlich, denn der Gesetzgebungsprozess steht erst noch bevor. Kommt es zu den Änderungen im Gesetzestext, wäre die Navigationssoftware von den Änderungen betroffen.
Komoot weist dazu auf ein Statement von Eckard Heuer hin, der sich auf Heise.de äußerte: “Wir werden mit den Plattformanbietern begleitend zur Länder- und Verbändeanhörung Gespräche führen.“ Der Referatsleiter aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht damit die Involvierung der Outdooranbieter in den Gesetzesberatungen deutlich.

Selbstverständlich muss es einen guten Einklang zwischen Freizeit und Naturschutz geben, insbesondere im Zeichen des Klimawandels. Studien zeigen, dass Menschen, die die Natur in ihrer Freizeit erleben, auch eine höhere Sensibilität für ihren Schutz aufweisen.

Markus Hellermann

Komoot

Für den Geschäftsführer von Komoot, Markus Hellermann, ist aber auch klar: "Bewegung in freier Natur und insbesondere im Wald ist von hoher gesellschaftlicher Bedeutung, da sie einen sehr positiven Einfluss auf die körperliche und seelische Gesundheit hat. Gleichzeitig können solche Aktivitäten sehr leichtgewichtig von nahezu jedem durchgeführt werden, insbesondere wenn die Informationen dazu für jeden leicht zugänglich sind. Selbstverständlich muss es einen guten Einklang zwischen Freizeit und Naturschutz geben, insbesondere im Zeichen des Klimawandels. Studien zeigen, dass Menschen, die die Natur in ihrer Freizeit erleben, auch eine höhere Sensibilität für ihren Schutz aufweisen."


Peter Wohlleben:

Der Förster und Buchautor betreute Waldgebiete in der Hocheifel um Wershofen. Als Dozent teilt er an der Wohllebens Waldakademie sein Wissen und veröffentlicht zu Waldthemen einen Podcast. Bekannt ist er aber vor allem als Bestseller-Autor, unter anderem mit dem Buch “Das geheime Leben der Bäume“. Der Kinofilm zum Buch ist auch auf Netflix abrufbar. Wir haben telefonisch mit Wohlleben gesprochen und ihn um eine Einschätzung zum Bundeswaldgesetz und den Einfluss von Radfahrenden im Wald gebeten.

Wohlleben betont, dass es sich bei dem Papier um einen Entwurf handelt und es unklar ist, inwieweit diese Formulierungen tatsächlich übernommen und beschlossen werden. In den Ausführungen des neuen § 29 liegen nach seiner Auffassung aber gar nicht so markante Änderungen im Vergleich zum alten Betretungsrecht vor. Denn der Fachmann stellt klar, dass das Radfahren bislang auch nur auf Wegen und Straßen zulässig war (vgl. §14 BWaldG). Nun kommt lediglich der Wortlaut “geeignet“ hinzu. Welche Wege als ungeeignet gelten, nennt der Gesetzgeber nun direkt im folgenden Absatz des Paragraphen. Die dort aufgeführten Beispiele wie Feinerschließungslinien und Rückegassen waren auch nach alter Rechtsprechung schon nicht erfasst, da sie nicht als Wege und Straßen zu qualifizieren sind. Dass aus der Erweiterung mit dem Wortlaut “geeignete Wege“ eine Umkehr erfolgt, die Dritte dazu veranlasst Wege entsprechend selbst einzustufen und das Befahren zu verbieten, sieht er daher eher nicht. Zumindest wären Verbote anzuzweifeln und man müsse prüfen, ob sie im Sinne des Gesetzgebers sind. 

Foto: Ramon Haindl

Herr Wohlleben sieht durch das Radfahren keine Gefahr für das “Ökosystem Wald“, solange man sich auf bestehender Wegeinfrastruktur bewege. Er verweist darauf, dass die Tiere sehr gut erkennen, ob Waldnutzende eine Gefahr für sie darstellen. Je höher die Frequenz auf den Wegen, umso ruhiger blieben die Tiere. Durch immer wiederkehrenden Betrieb auf  festgelegter Wegeinfrastruktur gewöhnen sich die Tiere an die Menschen. Damit bleibe das Wild meistens ungestresst durch Menschen im Wald. Lediglich Tempo querfeldein sei ein deutliches Gefahrenzeichen für Tiere. 

Aber auch Pilzsammler seien ein Stressfaktor. Diese Waldnutzer sind meist langsam, oft leise und auch im Unterholz unterwegs. Denn Pilze sind in der Regel abseits von Wegen, querfeldein im Wald, zu finden. Das Wild könne hier nicht kalkulieren, ob eine Gefahr vorliegt und das kann Stress in den Tieren auslösen.

Entsprechend sieht er auch keine Gefahr für den Wald oder das Ökosystem durch veröffentlichte GPS-Routen. Entscheidend sei aus seiner Sicht, dass solche Aktivitäten eben auf der vorhandenen Infrastruktur stattfindet und nicht querfeldein geschieht. Dies wäre aber für Radfahrende ohnehin nicht durch das Betretungsrecht erlaubt. In der Formulierung der “bislang weglosen Flächen“ gemäß des § 33 (3) deutet der Fachmann aber schon auf das nächste Problem hin. Er hält es für fraglich, wie der Naturnutzende erkennen soll, ob ein vorhandener Weg, zum Beispiel in Form eines Pfades, nun tatsächlich da sein durfte oder ob die Waldfläche eigentlich weglos war. Damit sieht er vor allem ein Anliegen der privaten Waldgrundbesitzer.


Interview mit der DIMB

Wir haben Florian Sporleder, verantwortlich für den Bereich "Fachberatung MTB" bei der Deutschen Initiative Mountainbike e.V., nach einer Einschätzung gefragt.

Gravel Club: Ist es richtig, dass sich die Änderungen bzgl. der Veröffentlichung von Wegen nur auf die Erstveröffentlichung beziehen? Bestehende Wege sind also nicht betroffen?

DIMB: In dem Referentenentwurf ist vom erstmaligen digitalen Anzeigen oder Ausweisen von Routen in weglosem Gelände die Rede. Das kann aber schnell passieren, da ein Fußgänger auch abseits jeglicher Wege gehen darf. Da die meisten Navigations-, Sport- und Fitness Apps die Strecke aufzeichnen, kann es bei falschen Voreinstellungen passieren, dass der Track in der Cloud geteilt wird. Vor allem dann, wenn ich die Route nicht nur aufzeichne, um meine persönlichen Trainingsdaten im Blick zu haben, sondern die Daten von einer App für Tourenvorschläge für andere Nutzer genutzt werden.

Aufgrund des Paragrafen 29 Absatz (3) aus dem Entwurf, welcher sich mit der Eignung eines Weges für das Radfahren befasst, ist es nicht sicher, ob die aktuell bestehenden Wege, für das Radfahren überhaupt noch „geeignet“ sind. Es könnte also passieren, dass bestehende Wege, nicht mehr mit dem Rad befahren werden dürfen, obwohl wir sie in der Vergangenheit problemfrei befahren konnten. Nicht klar ist in diesem Fall, was das digitale Ausweisen von Radrouten auf diesen jetzt nicht mehr „geeigneten Wegen“ für Konsequenzen haben könnte.

Das Team Fachberatung bei der DIMB: Heiko Mittelstädt, Florian Sporleder, Sonja Schreiter (v.l.n.r).

Gravel Club: Inwiefern ist es zu erwarten, dass die Länder ihre bestehenden Regelungen verändern bezüglich der Erlaubnis zum Radfahren? Manche Länder haben hier ja schon recht strenge Regelungen, andere sind wiederum deutlich weniger restriktiv.

DIMB: Der Bund versucht über verschiedene Kriterien zu definieren, welche Wege sich überhaupt nur noch zum Radfahren eignen. Die Kriterien können dabei so eng ausgelegt werden, dass zzum Beispiel auch breite Erdwege verboten sein könnten, da diese zu den sog. Feinerschliessungslinien des Waldes gehören.

Alle Bundesländer werden ihr Landeswaldgesetze anpassen müssen, sobald der Bund sein Gesetz verabschiedet hat. Die Länder müssen dabei die strengen Vorgaben des Bundes, welche Wege sich zum Radfahren eignen, übernehmen. Sie können aber auch ohne weitere Gründe noch strengere Regelungen anwenden, wie zum Beispiel das Radfahren auf nur noch dafür eigens ausgewiesene Wege beschränken. Äußerst schade ist es daher aus unserer Sicht, dass den Ländern überhaupt die Möglichkeit geboten wird, von den sowieso schon strengen Regelungen in einem neuen Bundeswaldgesetz trotzdem abzuweichen. Würde es doch zu einer deutlichen Vereinfachung für alle Erholungssuchenden führen, wenn eine neues Bundeswaldgesetz auch bundeseinheitlich gelten würde.

Gravel Club:  Was empfehlt ihr Privatpersonen, die sich engagieren möchten?

DIMB:
 Aktuell würden wir empfehlen, die weitere Entwicklung in Bezug auf das Gesetz aufmerksam zu verfolgen. Sobald die Möglichkeit besteht und es notwendig scheint, dass man sich als Bürger:in hier noch weiter direkt einbringen kann, werden wir das kommunizieren.
Wenn nicht schon bereits vorhanden, macht natürlich auch eine Mitgliedschaft in einer Interessensvertretung Sinn. Dort lassen sich Kräfte bündeln und jede Person, die etwas beitragen kann und sich engagieren möchte, ist dort willkommen. Für unser Beispiel gilt, je mehr Mountainbikende sich dafür entscheiden, Mitglied in der DIMB zu werden, desto mehr Einflussmöglichkeiten haben wir. Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass die Zugangsmöglichkeit zum Wald, um sich dort natur- und sozialverträglich mit dem Mountainbike zu erholen, möglichst einfach und praktikabel gestaltet bleibt.

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